Ratgeber · Stand: Juli 2026 · Lesezeit ca. 6 Min.

Cost-Basis 0 € bei Krypto: warum das teuer wird — und wie Sie es beheben

„Cost-Basis 0 €", „Anschaffungskosten 0", „Einstandskurs fehlt" — wenn Ihr Steuer-Tool das bei einer Position anzeigt, ist das kein kosmetisches Problem, sondern potenziell eine der teuersten Fehlanzeigen überhaupt. Dieser Beitrag erklärt, warum, wie die Lücke entsteht und wie Sie die echten Anschaffungskosten belegen.

Das Kernproblem in einem Satz: Sind die Anschaffungskosten einer Kryptoposition nicht belegt (0 €), behandelt die Berechnung beim Verkauf den gesamten Erlös als Gewinn — Sie versteuern also Geld, das Sie nie verdient haben.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, Sie haben ETH im Wert von 8.000 € gekauft und später für 10.000 € verkauft (innerhalb eines Jahres):

Mit belegter Cost-BasisMit Cost-Basis 0 €
Verkaufserlös10.000 €10.000 €
Anschaffungskosten8.000 €0 €
Steuerpflichtiger Gewinn2.000 €10.000 €
Steuer (Beispiel 35 %)~700 €~3.500 €

Dieselbe Transaktion, 2.800 € Unterschied — nur weil der Anschaffungsnachweis fehlt. Bei größeren oder mehreren Positionen summiert sich das schnell fünfstellig.

Wie die Lücke entsteht

Warum FIFO das Ganze verschärft

In Deutschland wird üblicherweise nach FIFO (First-In-First-Out) gerechnet: Beim Verkauf gilt der zuerst angeschaffte Bestand als zuerst veräußert. Fehlt am Anfang der Kette eine Anschaffung, verschiebt sich die Zuordnung durch die gesamte Historie — ein einziger Fehler ganz vorne verfälscht viele spätere Verkäufe.

So beheben Sie es

Die Anschaffung ist in der Blockchain dokumentiert — sie muss nur gefunden und der Position zugeordnet werden. Bei der On-Chain-Rekonstruktion lesen wir Ihre vollständige Historie aus, identifizieren die fehlende Anschaffung (Zeitpunkt, Menge, Gegenwert) und liefern eine Korrektur-Datei, mit der Ihr Tool die echte Cost-Basis statt 0 € verwendet.

Damit ist die Berechnung nicht nur korrekt, sondern auch belegbar — wichtig, falls das Finanzamt seit dem DAC8-Abgleich nachfragt.

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Grundlagen: § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte, FIFO); BMF-Schreiben zu Kryptowerten; § 162 AO (Schätzung). Rechenbeispiel vereinfacht, Steuersatz beispielhaft. Technische Information, keine Steuerberatung.